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TV-Anschluss

Yvette Scheller UPC 23.03.2020 Melden Reklamation gemeldet

Siehe mein Schreiben vom 16.11.2018. Durch die Weigerung des Liegenschaftsverwalters HEV Basel-Stadt meine fristgerechte Kündigung zu bestätigen, einerseits, und die Weigerung von UPC, ohne Bestätigung des Liegenschaftsverwalters meiner Kündigung nachzukommen, andererseits, verlor ich die Hälfte der Jahresgebühr.

  • Rückerstattung CHF 245.-
  • Entschuldigung
  • Erklärung

Antwort für Dritte nicht einsehbar

Das Unternehmen will seine Antworten nicht öffentlich zeigen.

Die Einlassung von UPC ist bar jeder einschlägigen Begründung, wenn sie schreibt, dass abgesehen von der betroffenen Verwaltung "keine Kündigung für den 3-in-1 Kabelanschluss entgegen nehmen können." Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung. Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften folgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Sie ging UPC fristgemäss zu und wurde damit wirksam. Die Liegenschaft hatte vom 1. April bis zum 30. Juni 2018 keine Verwaltung, nachdem GP Immobilien Allschwil ihr Mandat fristlos per 31. März 2018 niedergelegt hatte. Die per 1. Juli 2018 von der STWEG gewählte Verwaltung, der Hauseigentümerverband Basel-Stadt, bzw. dessen Geschäftsführer, Andreas Zappalà, lehnte es rechtswidrig ab, die Kündigung zu bestätigen. Unter diesen, UPC nachgewiesenen Umständen war der Kunde durchaus berechtigt, das TV Abo zu kündigen. Entlassen wurde der Beschwerdeführer aus dem TV Abo erst auf Ende 2018 anstatt auf den 1. Juli 2018. Mit ihrem rechtswidrigen Vorgehen bezweckte UPC lediglich, die Hälfte der vorausbezahlten Abo-Gebühr trotz fristgemässer Kündigung einzubehalten. UPC irrt sich, wenn sie meint, mit dieser lächerlichen Entschuldigung und unhaltbaren Einlassungen den Beschwerdeführer abwimmeln zu kömmen. Er besteht auf seiner Forderung und wird diese auch weiter geltend machen.