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Auszahlung Mietzinsdepot

Anonym Migros Bank 03.04.2018 Melden Reklamation gemeldet

An die Rechtsabteilung der Migros Bank
Betrifft: Mietzinsdepot (siehe unter "Vertrauliche Informationen")
Ich bitte Sie hiermit, das erwähnte Mietzinsdepot vollständig und ohne weitere Verzögerung auf mein Konto bei der Postfinance zu überweisen. Begründung: Aus den Unterlagen, welche ich am 28.02.2018 in die Filiale der Migros Bank in 4410 Liestal gebracht habe, geht deutlich hervor, dass das Mietverhältnis am 28.02.2017 beendet wurde (Kopie Vergleich Schlichtungsstelle Kant. SO und Kopie Abnahmeprotokoll durch Vertretung HEV Kant. SO). Seither sind 13 Monate vergangen, welche die Ex Vermieterin Frau S. ungenutzt verstreichen liess. In dieser Zeit hätte Frau S. ihre Zustimmung zur Auflösung des Depots geben können oder sie hätte allfällige auf dem Rechtsweg erfolgreich durchgesetzte Forderungen geltend machen können. Beides ist nicht passiert. Frau S. kann auf das Mietzinsdepot keinen Anspruch mehr erheben. Die Rechtsabteilung der MIGROS BANK weigert sich, die Nichtauszahlung zu begründen. Warum??

  • Rückerstattung CHF 3064.80.-

Migros Bank 04.04.2018

Guten Tag


Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bearbeiten Ihre Beschwerde ausserhalb dieser Plattform.


Freundliche Grüsse


Ihre Migros Bank


 

Anonym 04.04.2018

Die MIGROS BANK "bearbeitet" meinen Antrag auf Auszahlung des Mietzinsdepots, in dem sie das Guthaben seit fünf Wochen blockiert, mehr nicht. Die MIGROS BANK erhebt sich über das schweiz. OR Art. 257e II        Sicherheiten durch den Mieter 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. 2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen. 3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. 4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.          Die Ex Vermieterin Frau S. kann auch jetzt keinen rechtskräftigen Entscheid oder Zahlungsbefehl (nicht einmal eine Betreibung) vorweisen. Die erste und einzige Heiz- und NK Abrechnung von Frau S. überhaupt habe ich am 02.03.2018 erhalten, also mehr als ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die MIGROS BANK ist im Besitz dieser Abrechnung, inkl. meiner Gegendarstellung. Aktuell laufen zwei Fristen à 30 Tagen (Kenntnisnahme der Heiz- und NK Abrechnung und Prüfung der Berechnungsunterlagen). Wann endlich geruht die MIGROS BANK, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen?? 

Ihre Erwartungen
  • Rückerstattung CHF 3064.80.-
Die MIGROS BANK verhält sich nicht neutral. Sie stellt Kundeninteressen (ich bin übrigens nicht Kundin !!) über die Gebundenheit an gesetzlichen Bestimmungen. Die Ex Vermieterin Frau S. hat sich einen bekannten Anwalt genommen. Das macht natürlich Eindruck. Dass der keine Angst hat, sich lächerlich zu machen ist doch sehr erstaunlich. Meine Empfehlung: Sich nicht einschüchtern lassen, nicht aufgeben, an die Öffentlichkeit gehen. Auch die MIGROS BANK hat ein Image zu verlieren.