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konstruierte Deckungsablehnung, Verstoss gegen Grundsatz der Unklarheitenregel

roman bürki CAP, Compagnie d'Assurance de Protection Juridique S.A 13.04.2026 Melden Reklamation gemeldet

Die konstruierte Deckungsablehnung wird von mir nicht akzeptiert. Gem. der Argumentation von CAP / Justis wäre de fakto kein einziges Ereignis gedeckt, da es gar nie eintreten könnte. Die Bedingungen sind absichtlich unklar formuliert, damit die CAP den spielraum nutzen kann um die Deckung abzulehnen. Untenstehende Einsprache gegen die Deckungsablehnung wurde nicht mehr beantwortet und bezug auf die bisherige Ablehnung (de almeida, senn, mohr) genommen: 


Guten Tag Herr A. (Name unter "Vertrauliche Informationen")


Besten Dank für Ihre Mitteilung. Ich habe mir erlaubt mit dem Konsumentenschutz Rücksprache zu nehmen.


Ich kann Ihre Deckungsablehnung nicht nachvollziehen und bitte um erneute Prüfung aus folgenden Gründen:


Gemäss Art. 4 Ziff. 2 AVB sind Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen grundsätzlich versichert. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um eine werkvertragliche Streitigkeit, welche grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fällt.
Der Ausschluss gemäss Art. 5 Ziff. 9 AVB greift nur bei bewilligungspflichtigen Neu-, Aus- oder Umbauten. Ich bitte Sie darzulegen, weshalb dieser Ausschluss im konkreten Fall zur Anwendung gelangen soll und auf welche konkreten Arbeiten Sie sich beziehen. Die Arbeiten waren nicht bewilligungspflichtig.
Zudem ist der Hinweis, dass ich zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung nicht im Privatdomizil gewohnt habe, in den AVB nicht als Ausschlussgrund vorgesehen. Insbesondere ist bei Umbauten oder Renovationen typischerweise davon auszugehen, dass das Objekt während der Bauphase nicht bewohnt wird. Eine solche Einschränkung lässt sich den AVB nicht entnehmen.
Die AVB definieren den Begriff «Privatdomizil» nicht dahingehend, dass dieses zwingend bereits bewohnt sein muss. Massgebend ist vielmehr die Eigenschaft als Privatdomizil im Sinne einer privaten Wohnnutzung und nicht der tatsächliche Aufenthalt zu einem bestimmten Zeitpunkt. Gerade bei Umbauten, Renovationen oder Sanierungen ist es üblich und oft sogar notwendig, dass das Privatdomizil vorübergehend nicht bewohnt wird. Würde man den Versicherungsschutz vom tatsächlichen Bewohnen abhängig machen, würde dies dazu führen, dass gerade typische Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bau- und Renovationsarbeiten faktisch ausgeschlossen wären. Eine solche Einschränkung ergibt sich jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäss aus den AVB. Nach dem Grundsatz der Unklarheitsregel (Unklarheitenregel) im Versicherungsrecht sind unklare oder mehrdeutige Vertragsbestimmungen zudem zu Lasten des Versicherers auszulegen. Wenn die AVB nicht ausdrücklich verlangen, dass das Privatdomizil bereits bewohnt sein muss, kann eine solche Einschränkung nachträglich nicht zu Lasten der versicherten Person angenommen werden. Ich bitte Sie daher, auch diesen Punkt nochmals zu überprüfen und mir darzulegen, auf welche konkrete Bestimmung der AVB Sie Ihre Auffassung stützen.


 


Ich bitte Sie daher, Ihre Deckungsablehnung nochmals zu prüfen und mir eine detaillierte Begründung unter Bezugnahme auf die konkreten AVB-Bestimmungen zuzustellen.


Ich erwarte die umgehende Auszahlung meiner Auslagen.


Freundliche Grüsse


 

  • Rückerstattung CHF 3266.05.-
  • Entschuldigung

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