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Reklamation gegen AXA Versicherungen AG – Unbegründete Prämienerhöhung & verweigerte sachliche Stellungnahme
Reklamation
Gegenstand der Reklamation
Es handelt sich um eine nicht nachvollziehbare Prämienerhöhung, welche trotz wiederholter Nachfrage nicht begründet wurde, sowie um eine Verweigerung weiterer Kommunikation, obwohl klare rechnerische Abweichungen bestehen.
Mein Mandant hat der AXA die von ihr selbst erstellte Prämienaufstellung für das Fahrzeug (Haftpflicht + Teilkasko + Zusatzleistungen + Abgaben) vorgelegt. Gemäss AXA lautet diese:
Statt einer Begründung erklärte Frau Böckli lediglich, dies sei nun die „Prämie für 2026“ – was keine rechtlich zulässige Erklärung für eine Preisabweichung ist.
Auf die erneute Aufforderung, die Abweichung zu erläutern, reagierte AXA mit der Mitteilung:
„Wir werden nicht weiter auf Ihr Anliegen eingehen.“ gemäss Weitergeleitet E-mail
Dies stellt eine Verweigerung der geschuldeten Transparenz, eine Missachtung der Sorgfaltspflichten sowie eine unzulässige Gesprächsverweigerung im Versicherungsverkehr dar.
Wir verlangen:
Eine vollständige, schriftliche, nachvollziehbare und detaillierte Begründung der Prämienerhöhung.
Korrektur der fehlerhaften Prämienberechnung, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Gründe existieren.
Unterlassung der pauschalen Gesprächsverweigerung sowie künftige transparente Kommunikation.
Stellungnahme der AXA-Geschäftsleitung, da das Verhalten des Qualitätsmanagements nicht akzeptabel ist.
Die Angelegenheit wurde daher bereits an unser Anwaltskonsortium übergeben und der Geschäftsleitung (insb. Geschäftsführer Pascal Schmidlin) angekündigt.
Rechtsgrundlagen
Art. 7 UWG – Transparenzpflicht gegenüber Konsumenten
Art. 8 VVG – Aufklärungs- und Informationspflicht des Versicherers
Art. 2 ZGB – Grundsatz von Treu und Glauben
Art. 97 OR – Haftung bei Schlechterfüllung eines Vertrags
Die AXA verletzt durch die Nichtbegründung der Preisabweichung und die Kommunikationsverweigerung ihre Pflichten als Versicherer gravierend.
Da die AXA trotz mehrfacher Aufforderung keine sachliche Begründung liefert und Gespräche abrupt verweigert, sehen wir uns gezwungen, FINMA, Gericht, Medien mitzuteilen
Ihre Erwartungen
- Erklärung
Antwort
AXA 15.12.2025
Guten Tag
Besten Dank für Ihr Anliegen.
Damit wir dieses intern bei uns weiterleiten können, benötigen wir eine Vollmacht sowie die Police-Nr. unseres Versicherten.
Ohne diese können wir das Anliegen nicht weiterverfolgen.
Freundliche Grüsse
Ihre AXA
irc irc 15.12.2025
ist in der Anlage angegeben und wurde an AXA_CH_BOX_Info <[email protected]> übersendent
Kopie von Axa
Sehr geehrter Herr Agora
Vielen Dank für Ihre E-Mail.
Wir bedauern Ihre Unzufriedenheit mit der AXA sehr und möchten Ihr Anliegen zur Bearbeitung an die zuständige Stelle weiterleiten.
Leider ist es nicht möglich, mit den uns vorliegenden Angaben Ihre Anfrage kompetent zu bearbeiten.
Bitte senden Sie uns noch:
Policen- /Vertragsnummer
vollständiger Name und Adresse des Versicherungsnehmers
Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
Gerne erwarten wir Ihre Antwort.
Herzlichen Dank für Ihr Vertrauen in die AXA, wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.
Freundliche Grüsse
Tamas Horvath
24h Contact Center
AXA 15.12.2025
Guten Tag
Danke für's Weiterleiten Ihrer Mail. Auch diese Abteilung hat sie gebeten, uns eine Police-Nr. bekannt zu geben.
Ohne diese Angaben können wir Ihr Anliegen intern nicht weiterleiten.
Wir bitte Sie ganz zwingend, uns die Policen-Nr. bekannt zu geben.
Freundliche Grüsse
Ihre AXA
irc irc 15.12.2025
Wir halten ergänzend fest, dass unser Mandant die sofortige Umsetzung der neuen Police fordert, welche ihm von Frau Andrea Böckli per E-Mail zugestellt wurde. Diese Police bildet die korrekte vertragliche Grundlage und entspricht den tatsächlich vereinbarten Prämien.
Dass Frau Böckli trotz eindeutiger Sachlage und trotz eigener Zustellung der neuen Police deren Umsetzung verweigert, ist rechtswidrig und sachlich nicht zu rechtfertigen. Dieses Verhalten erweckt den Eindruck einer bewussten Blockade ohne rechtliche Grundlage.
Es ist nicht zulässig, aus persönlicher Haltung oder Trotz eine gültige Police nicht umzusetzen, insbesondere wenn:
die Police sowohl über AXA als auch über financeout24 korrekt erstellt wurde,
die Prämien unverändert geblieben sind,
keine neuen Risikofaktoren, Vertragsänderungen oder gesetzlichen Grundlagen vorliegen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein solches Vorgehen als willkürliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist. Die Art und Weise der Korrespondenz von Frau Böckli lässt jegliche professionelle Distanz und Sorgfalt vermissen und wirkt unangemessen für eine verantwortliche Funktion innerhalb der AXA.
Sollte die korrekte Police nicht umgehend umgesetzt werden, werden wir sämtliche verfügbaren Institutionen einschalten, darunter die Geschäftsleitung der AXA, den Ombudsmann der Privatversicherer sowie weitere zuständige Aufsichts- und Beschwerdestellen. Darüber hinaus behalten wir uns vor, den Vorgang medial aufzuarbeiten, da ein derart willkürliches Vorgehen gegenüber Versicherungsnehmenden nicht hingenommen werden kann und von öffentlichem Interesse ist.
Abschliessend stellen wir fest:
Eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer darf nicht dafür sanktioniert werden, dass eine korrekte Police erstellt wurde. Die Verweigerung ihrer Umsetzung ist weder rechtlich haltbar noch ethisch vertretbar.
irc irc 15.12.2025
Ihr öffentlicher Kommentar, Sie hätten "keine Police erhalten", ist faktisch falsch und dokumentiert ein eklatantes internes Kommunikationsversagen oder eine bewusste Falschdarstellung. Zustellung: Die vollständige Police wurde von uns vertraulich hier zugestellt und per E-Mail an die offizielle AXA-Adresse [email protected] übermittelt. Der Versand ist durch eine E-Mail-Sendebestätigung (siehe Anhang 1) belegt. hre öffentliche Behauptung, die Police nicht erhalten zu haben, ist unwahr. Sie entlarvt, dass entweder Ihr internes Beschwerdemanagement nicht funktioniert oder dass Sie bewusst vorgeschobene Formalitäten nutzen, um sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit unserer sachlich-rechtlichen Argumentation zu entziehen.
irc irc 16.12.2025
Zur weiteren Klarstellung und Beweisführung verweisen wir ausdrücklich auf eine öffentliche Eigenaussage der AXA, welche den angeblichen Kostenanstieg eindeutig auf neuere Fahrzeuge mit Hightech-Ausstattung beschränkt:
«In Autos werden immer mehr Hightech-Komponenten verbaut», sagt Michael Villiger, Leiter Schaden Motorfahrzeuge bei der AXA. «Kameras und Sensoren gehören heute zur Standardausrüstung neuerer Fahrzeuge – insbesondere wegen der Assistenzsysteme.»
Diese Aussage stammt von einem leitenden Schadenverantwortlichen der AXA und ist der Gesellschaft uneingeschränkt zuzurechnen. Sie bestätigt ausdrücklich, dass die von der AXA behaupteten Kostensteigerungen nicht fahrzeugalter-neutral, sondern technologie- und generationsabhängig sind.
Damit bindet sich die AXA selbst an folgende Tatsachen:
Die Kostensteigerungen resultieren aus
Hightech-Komponenten, Sensorik, Kameras und Assistenzsystemen;
Diese gehören gemäss AXA zur Standardausrüstung neuerer Fahrzeuge;
Ältere Fahrzeuge ohne diese Technologien fallen nicht unter diese Kostenlogik.
Eine Prämienerhöhung unter Berufung auf genau jene Kostenfaktoren, welche die AXA selbst ausschliesslich neueren Fahrzeugen zuschreibt, ist daher aktenwidrig, sachlich falsch und rechtlich unhaltbar.
Die AXA kann sich nicht gleichzeitig öffentlich auf Hightech-Risiken neuer Fahrzeuge berufen und diese Kosten pauschal auf Fahrzeuge ohne diese Merkmale überwälzen. Ein solches Vorgehen verletzt das Äquivalenzprinzip, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Begründungspflicht nach Art. 4 VVG.
AGVS-UPSA kann uns schriftlich bestätigen, dass sich die von ihnen kommunizierten Prämienerhöhungen branchenlogisch und faktisch beziehen auf: Neufahrzeuge Fahrzeuge mit umfangreichen Assistenzsystemen Elektrofahrzeuge Modelle mit nachweislich hohen Reparatur- und Ersatzteilkosten Eine solche Bestätigung ist keine Meinung, sondern eine fachliche Einordnung des Marktgeschehens. AGVS-UPSA kann erläutern, dass: Ersatzteilprobleme bei neuen Fahrzeugplattformen (Software, Sensorik, Kalibrierung) auftreten, nicht primär bei älteren Standardfahrzeugen, und dass steigende Reparaturkosten technologiebedingt, nicht altersbedingt sind.
wir ersuchen um eine kurze fachliche Klarstellung zu Ihrer Medienmitteilung vom 13.11.2025 betreffend Prämienentwicklung 2026.
Insbesondere bitten wir um Bestätigung, ob sich die von Ihnen beschriebenen Kostensteigerungen primär auf Neufahrzeuge, Fahrzeuge mit umfangreichen Assistenzsystemen sowie Elektrofahrzeuge beziehen und ob ältere Fahrzeuge ohne diese Merkmale aus fachlicher Sicht nicht als Kostentreiber gelten.
Sie sind nach diesem Schreiben nicht mehr in der Lage, substantiell zu antworten, ohne Ihre eigene Rechtswidrigkeit weiter zu dokumentieren. Diese Aufzählung ist abschliessend. Sie enthält keinen Interpretationsspielraum, keine Öffnungsklausel, keine pauschale Übertragbarkeit.
Sie verlangen eine höhere Prämie ohne korrespondierende Risikoerhöhung im konkreten Vertrag.
Damit fehlt die Gegenleistung.
Ein solches Vertragsangebot ist nichtig. Sie wälzen Kosten einer klar definierten Risikogruppe auf einen nicht betroffenen Versicherungsnehmer ab. Das ist Quersubventionierung durch Zwang.
Eine Standardmail ist keine Begründung.
Eine Pressemitteilung ist keine Individualisierung.
Ihr Schweigen zur konkreten Risikosituation ist kein Versehen, sondern eine Pflichtverletzung.
Ihr Schweigen ist daher kein Kommunikationsproblem, sondern der Beweis des Nichtvorliegens einer Rechtsgrundlage.
Wir halten fest, dass wir die betreffende Police vertraulich übermittelt haben.
Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt keine Bestätigung, keine Umsetzung und keine formelle Stellungnahme seitens AXA vor.
Diese fehlende Bestätigung trotz ordnungsgemässer Zustellung ist nicht nachvollziehbar und bleibt ausdrücklich vorbehalten.
AXA 17.12.2025
Guten Tag
Gerne nehmen wir Stellung zum Sachverhalt. Die AXA hat bereits mehrfach telefonische sowie schriftliche Rückmeldung zur Prämienanpassung gegeben. Es hat keine Verweigerung der Kommunikation stattgefunden.
Wie wir bereits mehrfach mitgeteilt haben, basiert die Prämienanpassung auf den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 10.2023, insbesondere auf Artikel A11. Eine Erhöhung der Prämie entlang der Anpassung des Versicherungsvertrags vom folgenden Versicherungsjahr kann seitens Versicherer gemäss diesem Vertragsartikel vorgenommen werden. Des Weiteren ist in Artikel A11.1 festgelegt, dass die Mitteilung über die Vertragsanpassung spätestens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahrs beim Kunden bzw. der Kundin eintreffen muss. Mit der Zustellung der Mitteilung über die Vertragsanpassung per E-Mail am 13.11.2025 ist diese Frist eingehalten worden, sodass die Prämienerhöhung rechtmässig ist. Wie bereits in vorangegangen Kommunikationen gegenüber dem Kunden erläutert, hat der/die Kund/in zudem das Recht, sollte er bzw. sie mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden sein, Bezug nehmend auf Art. A11.2 AVB, den Versicherungsvertrag bis zum Ende des Versicherungsjahrs (31.12.2025) zu kündigen. Mit Einräumung des Kündigungsrechts ist diese Vertragsbestimmung zulässig, sie ist zudem marktüblich und wird von allen Versicherungsgesellschaften in dieser Form angewandt.
Selbstverständlich sind wir bereit, Ihnen die letzte ausführliche schriftliche Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, wo auf die Punkte eingegangen wird, zuzustellen, falls Sie dies als zielführend erachten.
Dem Versicherungsnehmer steht es jederzeit frei, sich an die Ombudsstelle der Privatversicherungen (Ombudsman) zu wenden. Da wir bereits mehrfach auf die Fragen und Punkte des Kunden eingegangen sind, und nicht neue Elemente zur Sachlage hinzufügen können, würden wir dies generell als zielführend ansehen.
Ihre AXA
irc irc 17.12.2025
Ihr fortgesetztes Schweigen ist kein Kommunikationsproblem, sondern der Beweis des Nichtvorliegens einer tragfähigen Rechtsgrundlage.
Wir halten ausdrücklich fest:
Die betreffende Police wurde vertraulich übermittelt.
Bis heute liegt keine Bestätigung, keine Umsetzung und keine formelle Stellungnahme seitens AXA vor.
Diese Unterlassung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir erwarten umgehend eine substantiierte, vertragsbezogene Antwort auf die offenen Fragen.
